Preisgabe eines E-Mail-Spamers


Will eine Wettbewerbszentrale zum Schutz des lauteren Wettbewerbs gegen einen Internetanbieter vorgehen, der ständig unverlangte E-Mail-Werbung für beliebige Produkte und Dienstleistungen, teilweise mit pornographischem Inhalt an wahllos ausgesuchte Empfänger verschickt (so genanntes Spaming), gerichtlich vorgehen, ist der Internetprovider nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Unterlassungsklagengesetz verpflichtet, die ansonsten nicht ersichtliche Internetadresse des "Spamers" preiszugeben.


Beschluss des LG München I vom 24.06.2002
7 0 10982/02
RdW Heft 14/2002, Seite IV
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