Ein Betreuer hat das Vermögen des Betreuten in mündelsicherer Form anzulegen (§ 1807 BGB). Die Anlage in Wertpapieren ist nur insoweit zulässig, als diese von Bundesregierung und Bundesrat zur Anlegung als Mündelgeld für geeignet erklärt wurde. Ausnahmsweise kann das Vormundschaftsgericht jedoch auch eine andere Anlageform gestatten (§ 1811 BGB). Hierzu eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main:
Bei größeren Vermögen kann ebenso die Geldanlage in einem offenen Immobilienfond genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert jedoch eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 18.07.2002
20 W 451/01
NJW-RR 2002, 1660