Staffelmiete bei Gewerbemietvertrag


Bei Vereinbarung einer Staffelmiete kann es durchaus passieren, dass der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Partei. Der Mieter bleibt daher, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden.


Urteil des BGH vom 08.05.2002
XII ZR 8/00
NJW 2002, 2384
MDR 2002, 1114
NZM 2002, 659
RdW 2003, 29
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice