Wird das Verwalterverhältnis von der Eigentümergemeinschaft beendet, kann sich der betroffene Verwalter in jedem Fall hiergegen zur Wehr setzen. Wird der Verwalter abberufen, kann er die Gültigkeit des Beschlusses entsprechend § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG überprüfen lassen. Hat die Gemeinschaft den Vertrag gekündigt, kann der Verwalter über die Rechtmäßigkeit gemäß § 43 Abs.1 Nr. 2 WEG eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Beschluss des BGH vom 20.06.2002
V ZB 39/01
NJW 2002, 3241