Überlässt der Verkäufer einer Immobile dem beauftragten Makler alle wesentlichen Vertragsverhandlungen und vertritt dieser seinen Kunden auch beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages, so muss sich der Verkäufer auch dann vorsätzlich falsche Angaben des Maklers (zur Umbaumöglichkeit einer Eigentumswohnung) zurechnen lassen, wenn dieser bei Abschluss des Vertrages ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2002
22 U 156/01
MDR 2002, 1053