Besondere Beratungspflicht bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien
Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater den Käufer speziell über die erschwerte Handelbarkeit derartiger Papiere aufzuklären. Im Einzelfall kann sich die Verpflichtung ergeben, vom Kauf abzuraten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die in bescheidenen Verhältnissen lebenden Erwerber sichtlich geschäftsunerfahren sind und ihre gesamten Ersparnisse (hier ca. 10.000 EUR) investieren. Bei unzureichender Beratung sind sie vom Anlagevermittler so zu stellen, als wenn sie die Wertpapiere nicht erworben hätten.
Urteil des OLG Oldenburg vom 06.09.2002
6 U 66/02
OLGR Oldenburg 2002, 280
MDR 2003, 166