Bedauerlicherweise häufen sich in den letzten Jahren die Unwetterkatastrophen auch in den Feriengebieten. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Reisende bei entsprechenden Vorhersagen von einem bestehenden Reisevertrag zurücktreten kann.
Ein Reisender kann den Reisevertrag wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt bereits dann kündigen, wenn in dem gebuchten Urlaubsgebiet nach verlässlichen Vorhersagen ein Umweltereignis mit erheblicher Sicherheit droht. Eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" am Eintritt des Ereignisses ist nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht zu fordern.
Urteil des BGH vom 15.10.2002
X ZR 147/01
ZAP EN-Nr. 767/2002
NJW 2002, 3700