GmbH haftet für rabiaten Geschäftsführer


Eine GmbH haftet in der Regel für ihren alleinigen Geschäftsführer, der widerrechtlich Werbeanlagen eines Konkurrenzunternehmens zerstört hat. Die Wiederholungsgefahr kann in einem derartigen Fall nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Die sofortige Entlassung des Geschäftsführers genügt nicht, weil damit lediglich ein vergangener Verstoß geahndet wird, der keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der GmbH erlaubt.


Beschluss des OLG Hamburg vom 31.01.2002
3 U 181/00
MDR 2002, 961
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