Verspätungszuschlag trotz verzögerlicher Bearbeitung durch Finanzamt


Wird eine Steuererklärung nach einer großzügigen Fristverlängerung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn es die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Eingang der Erklärung vornimmt. Etwas anderes könnte nur bei geringfügigen Verspätungen des Steuerpflichtigen gelten.


Urteil des BFH vom 26.09.2001
IV R 29/00
NWB 2002, 203
RdW 2002, 459
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