Ein Wirtschaftsinformationsdienst handelt wettbewerbswidrig, wenn er den Empfänger einer unverlangt zugesandten E-Mail auffordert, auf einen Aktivierungslink zu klicken, sofern er künftig regelmäßig einen Newsletter des Informationsdienstes erhalten möchte; falls er dies nicht wünsche, solle er die E-Mail schlicht löschen. Dies stellt nach Auffassung des Landgerichts Berlin eine unzulässige Störung dar.
Die Übersendung derartiger Mails ist nur erlaubt, wenn zwischen Versender und Empfänger bereits eine Geschäftsbeziehung bestand. Dies gilt auch bei Übermittlung an einen Journalisten mit in der Regel gesteigertem Informationsbedarf.
Urteil des BGH vom 09.07.2002
IX R 65100
RdW Heft 22/2002, Seite IV