Keine Halterhaftung trotz erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit


Das Überschreiten der auf Bundesautobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit um 30 km/h führt zumindest dann nicht zu einer Mithaftung des Fahrzeughalters, wenn dem Unfallverursacher ein schwerer Verkehrsverstoß (hier rücksichtsloser Spurwechsel) anzulasten ist.


Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2002
9 U 188/01
OLGR Hamm 2002, 267
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