Unzulässige Adresssammlung durch Krankenkassen


Die zunehmend in arge Finanznöte geratenen Ersatzkassen sind stets bestrebt, wenig kostenintensive Mitglieder zu generieren. Besonders begehrt sind dabei Berufseinsteiger, die jung, meist noch gesund und ohne Familie sind. Sind diese Bestrebungen, die Kostenstruktur der Mitglieder zu verbessern durchaus legitim, so bedienen sich die Kassen hierbei allerdings bisweilen nicht mehr legaler Mittel.

Das Bundessozialgericht beanstandete nun die bereits seit Jahren kritisierte Praxis der Kassen, in gewissermaßen halbstaatlichem Auftrag bei Arbeitgebern die Mitteilung der Daten von Berufseinsteigern abzurufen und diese sodann zu Akquisezwecken zu gebrauchen. Eine derartige Praxis verstößt (übrigens auch von Seiten der Unternehmer) gegen das Datenschutzgesetz und sozialgesetzliche Vorschriften. Eine Erhebung der Daten von potentiellen Kassenmitgliedern ist nur dann gestattet, wenn die betroffenen Berufsanfänger dem ausdrücklich zugestimmt haben.


Urteil des BSG
B 7/1 A 2/00 R
Handelsblatt vom 22.01.2003
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