Internetauktionator muss Vertrieb von Plagiaten unterbinden


Der Betreiber von Internetauktionen haftet dem Inhaber einer bekannten Textilmarke auf Unterlassung des Vertriebs von Markenplagiaten durch Auktionsteilnehmer, wenn diese durch sachliche und persönliche Mittel unterstützt werden und der Betreiber die rechtliche Möglichkeit hat, die Störungshandlung zu verhindern. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn er sein Konto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt.


Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2002
406 O 52/02
Computer & Recht 2002, 919
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