Schuldet ein Architekt eine so genannte Genehmigungsplanung, so trägt er im Zweifel das Risiko allein, wenn das Objekt nicht genehmigt wird, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes geregelt. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber das Risiko der Nichtgenehmigung kennt, lässt jedoch nicht auf seine Bereitschaft schließen, das Risiko ganz oder zumindest teilweise zu übernehmen.
Urteil des BGH vom 26.09.2002
VII ZR 290/01
NJW Heft 49/2002, Seite VIII
MDR 2003, 24
RdW 2003, 17