Keine Hinweispflicht auf günstigere Anlagezinsen


Auch bei einer längeren Geschäftsverbindung mit einem Kunden ist eine Bank in der Regel nicht verpflichtet, von sich aus auf günstigere Anlagezinsen hinzuweisen. Eine derartige Verpflichtung würde das Zustandekommen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag voraussetzen.


Urteil des BGH vom 24.09.2002
XI ZR 345/01
ZAP EN-Nr. 8/2003
Der Betrieb 2002, 2591
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