Das Oberlandesgericht Hamm hob eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, das gegen einen mit sechs Voreintragungen belasteten Autofahrer anlässlich eines neuerlichen Verkehrsvergehens wegen beharrlichen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hatte. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Allein aus dem Umstand, dass ein Kraftfahrer sechs Voreintragungen aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann nicht ohne Weiteres auf seine fehlende rechtstreue Gesinnung geschlossen werden, da Verkehrsverstöße in den verschiedensten Verkehrslagen bei unterschiedlichster Motivation vorkommen. Demgemäss ist es erforderlich, Einzelheiten zu den Vortaten festzustellen.
Urteil des OLG Hamm vom 10.10.2002
3 Ss OWi 727/02
Verkehrsrecht aktuell 2003, 13