Befindet sich ein mit 1,46 Promille erkennbar angetrunkener Fußgänger bereits 1,4 Meter auf der Fahrbahn einer circa 7,5 Meter breiten Straße und bremst ein auf der Gegenfahrbahn herannahender Pkw-Fahrer bei Erkennbarkeit der Situation nicht sofort ab, haftet er in Höhe von 50 Prozent für den Schaden, wenn er den Fußgänger daraufhin anfährt.
Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2001
6 U 82/00
DAR 2002, 165