Unfall mit erkennbar angetrunkenem Fußgänger


Befindet sich ein mit 1,46 Promille erkennbar angetrunkener Fußgänger bereits 1,4 Meter auf der Fahrbahn einer circa 7,5 Meter breiten Straße und bremst ein auf der Gegenfahrbahn herannahender Pkw-Fahrer bei Erkennbarkeit der Situation nicht sofort ab, haftet er in Höhe von 50 Prozent für den Schaden, wenn er den Fußgänger daraufhin anfährt.


Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2001
6 U 82/00
DAR 2002, 165
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