Fährt ein Motorradfahrer bei Grün in eine Ampelkreuzung ein und kollidiert dort mit einem unter Missachtung des Rotlichtes, allerdings mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung einfahrenden Krankenwagen, den der Motorradfahrer jedoch wegen eines 1,5 Meter hohen Betonsockels und darauf befindlicher Bepflanzung erst sehr spät sehen und hören konnte, haftet der Halter des Krankenwagens in Höhe von 80 Prozent für den entstandenen Schaden.
Urteil des LG Oldenburg vom 23.03.2001
2 O 514/00
DAR 2002, 171