Ausbildungsunterhalt: neuntes Semester Jura noch im Rahmen


Unterhaltspflichtige Eltern können von ihrem studierenden Nachwuchs eine zügige Absolvierung des Studiums verlangen. Bei der Frage, ob bereits von einem "Bummelstudium", das die Eltern nicht mehr finanzieren müssen, gesprochen werden kann, kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei einem Jurastudenten, der sein Studium lediglich für zwei Auslandssemester unterbrochen hat und der ansonsten bereits alle Scheine, Praktika und Zwischenprüfungen aufweisen kann, sind die Eltern jedenfalls im neunten Semester (noch) nicht berechtigt, die Zahlung des Ausbildungsunterhalts einzustellen.


Urteil des OLG Schleswig vom 30.09.2002
13 WF 48/02
OLGR Schleswig 2003, 13
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