Eigenmächtige Änderung von gärtnerischen Anlagen


Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass Änderungen der gärtnerischen Anlagen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer und Maßnahmen, die die einheitliche Gestaltung stören, der Zustimmung des Verwalters bedürfen, unterfällt das Auswechseln vorhandener Blumentröge gegen andersfarbige Tröge und das Aufstellen eines nicht im Boden fest verankerten Kunststoffzauns zwischen zwei Sondernutzungsflächen diesem Vorbehalt der Gemeinschaftsordnung.

Fehlen Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung, hat ein anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgängigmachung der eigenmächtigen Veränderungen.


Beschluss des BayObLG vom 12.09.2002
2Z BR 21/02
BayObLGR 2002, 449
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