Keine Rechtsbindung bei falsch mitgeteilter Versicherungssumme


Teilt eine Lebensversicherung auf Anfrage des Versicherten diesem auf eine entsprechende Anfrage wenige Monate vor Ablauf der Versicherung mit, es werde ein (infolge eines Rechenfehlers falsch berechneter ) bestimmter Kapitalbetrag (anstelle einer zu wählenden Rente) fällig, so handelt es sich bei dieser Auskunft nicht um ein Schuldanerkenntnis. Mangels rechtlicher Bindungswirkung haftet die Versicherung daher nicht auf Auszahlung des falsch mitgeteilten Betrages.


Urteil des OLG Köln vom 30.10.2002
5 U 9/02
OLGR Köln 2003, 5
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice