Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens kommt seiner Hinweispflicht hinsichtlich eines Unfallschadens nicht hinreichend nach, wenn er diesen im Kaufvertrag mit den Worten "Heckschaden! (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert" beschreibt und der Aufprall tatsächlich zu einer leichten Rahmenverschiebung und zu einer Wertminderung von 920 EUR geführt hat. Eine derartige Formulierung ist irreführend, denn sie bagatellisiert den wirklichen Schadensumfang.
Urteil des OLG Schleswig vom 02.11.2001
14 U 35/01
OLGR-BHS 2002, 112