Erleichterter Fremdvergleich bei Angehörigen-Vertrag


Ein Ehemann erwarb von seiner Mutter ein Haus mit drei Wohnungen. In dem notariellen Vertrag verpflichtete er sich, das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter nicht zu veräußern. An der Wohnung im Erdgeschoss räumte er ihr ein lebenslanges Wohnrecht ein. Der Mann teilte später das Gebäude in drei Eigentumswohnungen auf und verkaufte trotz des vertraglichen Veräußerungsverbots die beiden oberen Wohnungen für 165.000 EUR an seine Ehefrau. Zur Finanzierung nahm diese zwei Darlehen auf, die u. a. durch eine Grundschuld gesichert wurden, die an einem dem Ehemann gehörenden zweiten Grundstück bestellt war. Die Ehefrau machte die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung der beiden Wohnungen geltend. Der Ehemann errichtete mit dem Kaufpreis auf dem zweiten Grundstück ein Einfamilienhaus.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung derartiger Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen ist einmal, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (so genannter Fremdvergleich). Hieran dürfen, so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn die vereinbarten Hauptpflichten diesen Anforderungen genügen. Dementsprechend sind beispielsweise die Nichterhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung einer Ratenzahlung unschädlich. Auch darauf, dass die Mutter des Ehemanns zumindest stillschweigend auf das Veräußerungsverbot verzichtet hatte, kam es nicht an, da diese Vereinbarung nichts mit dem Kaufvertrag zwischen den Eheleuten zu tun hatte. Da bei größeren Krediten die Banken ohnehin auch auf das Vermögen von Ehegatten zugreifen, erwies sich auch die Grundschuldabsicherung über ein
anderes Grundstück des Veräußerers nicht als Hinderungsgrund für die steuerliche Anerkennung der Darlehenszinsen.


Urteil des BFH
IX 46/01
Handelsblatt vom 18.12.2002
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