Sonderrechte im Straßenverkehr für freiwillige Feuerwehr


Dem Betroffenen, der als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen schon auf diesem Weg die Sonderrechte des § 35 1 StVO zu. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen aufweist, sind deshalb in einem solchen Fall jedenfalls maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erlaubt.


Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.04.2002
4 Ss 71/02
NZV 2002, 410
NJW 2002, 2118
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