Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Von diesem Beweisgrundsatz kann nur ausnahmsweise aus ganz besonderen Gründen abgewichen werden. Allein der Umstand, dass eine ältere pflegebedürftige Person in einem Altenwohnheim einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, der möglicherweise Folge eines Sturzes war, führt nicht zu einer Beweislastumkehr dahingehend, dass sich der Träger des Wohnheimes durch Darlegung ordnungsgemäßen Verhaltens seines Pflegepersonals entlasten muss.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die geschuldete Pflegeleistung nach dem Pflegebedarf auf 215 Minuten pro Tag beschränkt, und der Verletzte nicht nachweisen kann, dass sich der Unfall während der Pflegeleistung oder wegen der Unterlassung einer solchen ereignet hat. Bei einer vom Wohnheim geschuldeten Rund-um-Betreuung wäre der Fall möglicherweise anders zu beurteilen gewesen.
Urteil des OLG Hamm vom 25.06.2002
9 U 3 6/02
MDR 2002, 1370