Eine Gemeinde verstößt schuldhaft gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn eine vorübergehend über einen Radweg geführte Rohrleitung mit einem Durchmesser von 25 cm bei Dunkelheit nur durch eine Absperrbake mit Warnblinklichtern und dem Verkehrszeichen "Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art" gesichert ist, die in einem so weiten Abstand zur eigentlichen Gefahrenquelle aufgestellt ist, dass der Bezug dazu nicht ohne weiteres gewahrt ist, und die Absperrung leicht umfahren oder von Unbefugten beiseite gestellt werden kann.
Stürzt ein Radfahrer bei Dunkelheit über eine solche Rohrleitung, weil er diese erst im letzten Augenblick erkennt, muss er sich wegen eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot jedoch eine erhebliche Anspruchsminderung gefallen lassen (hier: hälftige Minderung).
Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2002
9 U 62/01
OLGR Hamm 2002, 249