Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nach § 25 StVG nicht mehr verhängt werden, es sei denn, der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer auf Fehler des Gerichts zurückzuführen ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 25.06.2002
3 Ss OWi 341/02
ZAP EN-Nr. 549/2002
(vergleiche auch OLG Hamm, Beschl. vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99)