Filmtitel "Winnetous Rückkehr" verstößt nicht gegen Titelrecht


Der Bundesgerichtshof musste über den Streit entscheiden, ob ein Verlag, der die Romane von Karl May, insbesondere "Winnetou I", "Winnetou II", "Winnetou III" und "Winnetous Erben" verlegt, einem Filmproduzenten untersagen kann, einen Film unter dem Titel "Winnetous Rückkehr" aufzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten das entsprechende Verbot ausgesprochen.

Die Karlsruher Richter hoben das Verbot auf und wiesen die Klage ab, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr mit den bekannten Romantiteln fehlt. Zwar bleibt das kennzeichenrechtliche Titelrecht auch dann noch erhalten, wenn der Urheberrechtsschutz für die entsprechenden Werke (hier die Romane) - wie im Falle von Karl May - abgelaufen ist. Aus diesem Recht kann ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk, wie im Streitfall einem Film, der sich in einer Art Fortsetzungsgeschichte mit der Person des Indianerhäuptlings Winnetou beschäftigt, aber nur abgeleitet werden, wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Titeln eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies wurde hier verneint, weil zwar die Romanfigur Winnetou in den allgemeinen Verkehrskreisen weit bekannt ist, die Bekanntheit der Figur aber nicht auf die Titel als solche ausstrahlt. Eine Verwechslungsgefahr mit den Titeln "Winnetou I, II, III" oder "Winnetous Erben" war daher nicht feststellbar.


Urteil des BGH vom 23.01.2003
I ZR 171/00
Pressemitteilung des BGH vom 24.01.2003
NJW 2003, 1869
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