Fahren ohne Fahrerlaubnis bei zu schnellem Leichtkraftrad


Insbesondere Jugendliche riskieren oft ein unerlaubtes Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn sie ihre Zweiräder "frisieren", um ein paar km/h schneller fahren zu können. Doch auch ohne derartige Manipulationen ist die Benutzung eines zu schnellen Leichtkraftrades ohne entsprechende Fahrerlaubnis verboten.

Die Benutzung eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Leichtkraftrad eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann. Auch ohne Vornahme technischer Veränderungen stellt die Benutzung im Straßenverkehr ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG dar.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.11.2002
1 Ss73/02
ZAP EN-Nr. 110/2003
DAR 2003, 132
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