Haben Eheleute als Gesamtschuldner während der Ehe ein Darlehen aufgenommen, um das gemeinsame Einfamilienhaus zu finanzieren, und erhält nach Beendigung der Ehe einer der Ehegatten das Alleineigentum an dem Haus, so haftet er in der Regel im Innenverhältnis allein für die Darlehensschuld.
Das Gleiche gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz im Zweifel für denjenigen, der nach Beendigung der Ehe allein in dem weiterhin im Miteigentum beider Eheleute stehenden Haus wohnt, falls sie sich darauf geeinigt haben, dass dieser Ehegatte auch das Alleineigentum an dem Haus erhalten soll, die Übertragung des Eigentums aber durch eine Zwangsversteigerung des Hauses verhindert wird.
Hinweis: Diese Entscheidung betrifft allein die Frage, welcher Ehegatte dem anderen gegenüber zur Rückführung des Hausdarlehens verpflichtet ist. Die Bank kann sich unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen weiterhin an beide Darlehensschuldner halten.
Beschluss des OLG Koblenz vom 08.04.2002
3 W 59/02
MDR 2002, 1070
OLGR-KSZ 2002, 240