Klage wegen möglichem Verlust künftiger Unterhaltsansprüche


Wird ein Mensch bei einem Unfall getötet, hat der Unfallverursacher den Erben auch den durch die Tötung des Unterhaltsberechtigten entgangenen Unterhalt zu bezahlen. Das Oberlandesgericht Koblenz stellt klar, dass eine entsprechende Klage nicht voraussetzt, dass der Unterhaltsanspruch bereits tatsächlich entstanden ist. Ausreichend ist, dass angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen und - wie hier - deren Gesundheitszustand ein späterer Unterhaltsanspruch gegenüber dem Getöteten (hier Sohn der klagenden Eltern) nicht auszuschließen ist. Zur Verhinderung des Verjährungseintritts muss deshalb eine Klage auch bei der bloßen Möglichkeit der Bedürftigkeit möglich sein.


Urteil des OLG Koblenz vom 18.11.2002
12 U 1035/01
NJW 2003, 521
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