"Spanisches" Testament eines Deutschen


Die gesetzlich garantierte Testierfreiheit gibt dem Verfügenden nicht das Recht, selbst zu entscheiden, nach welcher Rechtsordnung sich die Erbfolge und die erbrechtlichen Ansprüche richten sollen. Hieran ändert auch nichts, dass das Testament von einem Deutschen in Spanien errichtet wurde und darin Rechtsgestaltungen enthalten sind, die ihre Grundlagen im spanischen Erbrecht haben, und er deswegen die Anwendung spanischen Rechts verfügt hat.


Urteil des OLG Bremen vom 06.12.2001
5 U 21/01
OLGR-BHS 2002, 187
Praktiker Report 10/2002, Seite 8.7
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice