Altersvorsorgevollmacht (Vermögenssorge) erlischt mit Tod
Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass eine Altersvorsorgevollmacht, durch die dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden soll, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt. Der Bevollmächtigte ist daher nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht mehr berechtigt, über dessen Vermögen zu verfügen.
Beschluss des OLG Hamm vom 17.09.2002
15 W 338/02
FamRZ 2003, 324