Vermögensverzeichnis für Kind bei Wiederheirat


Ein nicht (mehr) verheirateter Elternteil, dem die Vermögenssorge für ein Kind zusteht, ist gesetzlich verpflichtet, bei einer (Wieder-)Heirat beim zuständigen Familiengericht ein Vermögensverzeichnis über das Kindesvermögen einzureichen und gemeinsames Eigentum zu trennen (§ 1683 BGB). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Eltern des Kindes das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge gemeinsam ausführen. Die Gefahr, dass die Vermögensverhältnisse des Kindes durch die Eheschließung unübersichtlich werden und Vermögensminderungen oder -vermischungen stattfinden, besteht in diesem Fall nicht.


Beschluss des OLG Hamm vom 07.02.2002
4 WF 249/01
MDR 2002, 885
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