Zeitliche Sperre für 0190-Nummer


Wie bereits das Landgericht Heidelberg (5 O 19/02) hat nun auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Anbieter gebührenpflichtiger Telefondienste Vorkehrungen treffen muss, dass eine Verbindung nach spätestens einer Stunde unterbrochen wird. In dem entschiedenen Fall stellte der Telefondiensteanbieter Gebühren für über 68 Stunden (!) in Rechnung. Der Betroffene legte glaubhaft dar, dass er die Verbindung weniger als eine Stunde aufrecht erhalten wollte.

Für das Gericht spielte keine Rolle, ob ein Bedienungsfehler des Kunden oder ein technischer Defekt die Ursache für die unbeabsichtigt ununterbrochene Verbindung war. Der Kunde war in jedem Fall nur zur Vergütung einer einstündigen Onlinegebühr verpflichtet.


Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2002
19 U 41/02
MDR Heft 2/2003, Seite R8
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