Bestattungspflicht der leiblichen Kinder ohne Ausnahme


Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber (hier Land Baden-Württemberg) die Bestattungspflicht für leibliche Kinder des Verstorbenen ohne Einschränkungen festgelegt hat. Eine Pflicht, Ausnahmen zum Beispiel bei zerrütteten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Totenfürsorge gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Angehörigen und nicht den Erben obliegt.


Urteil des VG Karlsruhe vom 10.07.2001
11 K 2877/00
NVwZ-RR 2001, 742
Praktiker Report Heft 1/2003, Seite 21.43
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