Hat sich ein Bürge zu einer so genannten Höchstbetragsbürgschaft verpflichtet, ist der dort vorgesehene maximale Haftungsbetrag auch tatsächlich die Obergrenze. Die Erweiterung der Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) etwa auf zusätzliche Zinsen oder andere Nebenforderungen ist nicht zulässig.
Eine Ausnahme ließ der Bundesgerichtshof nur in dem Fall zu, in dem der Bürge selbst in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall muss er selbstverständlich für die ab seiner Inanspruchnahme anfallenden Verzugszinsen einstehen.
Urteil des BGH vom 18.07.2002
IX ZR 294/00
RdW Heft 15/2002, Seite III
Betriebs-Berater 2002, 1882