Keine Erstattung der Kosten für Kindesrückführung


Aufwendungen, die dem sorgeberechtigten Elternteil entstanden sind, weil er nach einem Herausgabebeschluss das vom anderen Elternteil entführte Kind eigenständig aus dem Ausland zurückgeholt hat, muss der andere nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten.


Beschluss des OLG Bremen vom 05.03.2002
4 WF 18/02
NJW 2002, 2962
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