Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum).
Die erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu machen. Diese gesetzlichen Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn sich das Impressum des Anbieters dem Nutzer ohne weiteres und auf einem leicht erkennbaren Weg erschließt, nicht hingegen, wenn zum Auffinden der Informationen ein mehrmaliges Anklicken auf verschiedenen Seiten der Website erforderlich ist.
Der Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des TDG verbraucherschützende Regelungen sind, die damit auch wettbewerbsrechtlichen Charakter haben.
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.01.2003
34 O 188/02 (nicht rechtskräftig)
JurPC Web-Dok. 102/2003