Bestellt eine Hausgemeinschaft aus Kostengründen eine größere Lieferung von Heizöl, haften alle Teilnehmer der Sammelbestellung dem Lieferanten gegenüber als Gesamtschuldner für die Bezahlung der kompletten Heizölmenge, das heißt auch des Heizöls, das von den anderen Sammelbestellern bezogen wurde.
Hinweis: Der Lieferant braucht sich auf eine Aufteilung der Rechnung nicht einlassen. Er kann sich also hinsichtlich der Gesamtrechnung an einen der Besteller halten. Gleicht der Betroffene den Gesamtbetrag aus, hat er selbstverständlich gegenüber den anderen Mitbestellern einen Ausgleichsanspruch entsprechend der jeweils erhaltenen Heizölmenge.
Urteil des AG Pirmasens
1 C 197/02
Handelsblatt vom 09.10.2002