Einem selbstständigen Apotheker kann wegen nachgewiesenen Abrechnungsbetrügereien oder sonstigen Abrechnungsunregelmäßigkeiten gegenüber Kassen, die nach Zahl und Gewicht der Verstöße die Prognose zulassen, er könne auch zukünftig schwerwiegende Berufspflichtverletzungen begehen, die Approbation entzogen werden. Dies hat zudem zur Folge, dass er auch nicht als angestellter Apotheker tätig sein darf.
Urteil des BVerwG vom 26.09.2002
3 C 37/01
NJW 2003, 913