Pflicht zur Störungsbeseitigung auch nach Veräußerung
Hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen seines Sondereigentums eigenmächtig bauliche Veränderungen vorgenommen und verlangt die Eigentümergemeinschaft daraufhin die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes, so hat er hierfür auch nach einem Verkauf der Wohnung einzustehen. Der neue Eigentümer ist demgegenüber nicht zur Vornahme, sondern lediglich zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet.
Urteil des BayObLG vom 28.12.2001
2 Z BR 163/00
Hausbesitzerzeitung 14/2002, 14