Bei Rotlichtverstößen, die durch eine an einer Ampelkreuzung installierte automatische Rotlichtüberwachungskamera festgestellt wurden, sind zwar Ausführungen in den Urteilsgründen zu den Besonderheiten der Fahrweise des Betroffenen und der Verkehrsregelung im Einzelfall entbehrlich; allerdings muss das Gericht das angewandte Messverfahren und gegebenenfalls zu berücksichtigende Toleranzwerte mitteilen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.06.2001
2b Ss (OWi) 164/01 - (OWi) 41/01 I
DAR 2003, 86