Einem Grundstückseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber seinem Nachbarn zu, der eine während der ganzen Nacht stark leuchtende Außenlampe ständig eingeschaltet lässt, die ein "erhebliches Gefühl der Lästigkeit" hervorruft. Der betroffene Grundstückseigentümer braucht sich nicht darauf verweisen lassen, er könne die Lichtbeeinträchtigung durch die Anbringung von (Außen-)Jalousien oder von Gardinen auf das zumutbare Maß abmildern.
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.12.2001
10 S 46/01
NJW 2002, 615
Praktiker Report Heft 10/02, Seite 8.5