Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Halbwaisen


Ein minderjähriges Kind getrennt lebender Eltern erhält in der Regel von einem Elternteil so genannten Betreuungsunterhalt (Wohnung, Verpflegung etc.) und vom anderen Barunterhalt. Fällt der betreuende Elternteil weg, beläuft sich der Barunterhalt auf den doppelten Tabellensatz der maßgeblichen Unterhaltstabelle (z. B. Düsseldorfer Tabelle). Hiervon sind jedoch Halbwaisenrente und Kindergeld in Abzug zu bringen.


Urteil des OLG Dresden vom 28.11.2002
10 UF 569/02
NJW Heft 8/2003, Seite VIII
OLGR Dresden 2003, 102
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