Die verdeckte Videoüberwachung des Stellplatzes eines Eigentümers in der Tiefgarage, die deshalb installiert wurde, um der Täter habhaft zu werden, die in der Vergangenheit seinen Personenkraftwagen beschädigt haben, ist wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der durch die permanente Beobachtung betroffenen Mitnutzer rechtlich nicht zulässig. Daher sind die mitgeschnittenen Bänder im Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten weder direkt noch über den Umweg einer Vernehmung von Personen über den Inhalt der Aufzeichnungen verwertbar. Stehen dem Geschädigten keine anderen Beweismittel zur Verfügung, ist der Anspruch gegen den mutmaßlichen Täter nicht begründet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.2001
12 U 180/01
NJW 2002, 2317
NZM 2002, 703