Salomonische Testamentsauslegung


In einem handschriftlichen Testament setzte eine Frau "den Tierschutzverein" zu einem Drittel als ihren Erben ein. Nach ihrem Tod stellte sich heraus, dass an ihrem Wohnort zwei Tierschutzvereine existierten. Die Bezeichnung passte auf keinen der beiden. Für das Oberlandesgericht stand fest, dass die unklare Erbenbezeichnung nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung führen durfte. Um den Willen der tierlieben Erblasserin zu verwirklichen, griffen die Richter auf eine gesetzliche Auslegungsregel zurück, nach der dann, wenn die Bezeichnung im Testament auf mehrere Personen passt und die "richtige" nicht ermittelt werden kann, alle in Betracht kommenden zu gleichen Teilen als bedacht gelten. Im Ergebnis erhielten sodann beide örtlichen Tierschutzvereine jeweils ein Sechstel des Erbes.


Beschluss des OLG Celle vom 13.12.2002
6 W 143/02
RdW Heft 4/2003, Seite VI
OLGR Celle 2003, 123
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice