Eigenbedarfskündigung: Schadensersatz bei verspätetem Einzug
Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Stellt sich später heraus, dass der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben war, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet. Unter anderem muss er ihm die Umzugskosten, Auslagen für Makler, notwendige Neuanschaffungen (z. B. Vorhänge) und ggf. sogar die Differenz zu einer höheren Miete erstatten.
Die Realisierung der Eigennutzung nach der Eigenbedarfskündigung darf die nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Zeit dauern. Die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietvertrags kann jedoch als widerlegt angesehen werden, wenn eine zeitliche Grenze, z. B. zur Renovierung der Wohnung in Eigenleistung, überschritten ist. Einen derartigen Fall der lediglich vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung nahm das Bundesverfassungsgericht bei einer Kündigung mit der Begründung an, der Sohn des Vermieters benötige die Wohnung für sich, der dann aber tatsächlich erst sechs Jahre später in die Räume einzog.
Beschluss des BVerfG vom 26.09.2001
1 BvR 1185/01
WM 2002, 21
RdW 2002, 349