Tritt in einem Krankenhaus eine durch das Operationspersonal übertragene Streptokokkeninfektion auf, ist die Klinikleitung verpflichtet, dies den Chefärzten des Krankenhauses unverzüglich mitzuteilen. Versäumt die Klinikleitung dies auch nach erneutem Auftreten von Streptokokken, so stellt jedenfalls dieser wiederholte Pflichtenverstoß einen groben Behandlungsfehler dar, der den infizierten Patienten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 03.12.2002
5 U 100/00
OLGR Oldenburg 2003, 82