Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für Geschäftsordnung
Ein Eigentümerbeschluss, der vorschreibt, dass Beschlussanträge der Wohnungseigentümer in Schriftform und mit einer schriftliche Begründung einzureichen sind, überschreitet bereits die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Geschäftsordnung. Eine derartige Verfahrensweise widerspricht im Übrigen auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Urteil des KG Berlin vom 26.06.2002
24 W 179/01
KGR Berlin 2002, 249